Allgemeine Geschäftsbedingungen

5. Zusatzleistungen, Fremd- und Reisekosten

  • 5.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand entsprechend den Honorarempfehlungen des SGV (Schweizer Grafiker Verband) gesondert berechnet.

  • 5.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Muster, Proofs, Andrucke, Layoutsatz) sind zu erstatten.

  • 5.3 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z. B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt die Agentur nur aufgrund einer mit dem Auftrag- geber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

  • 5.4 Sofern im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur von sämtli- chen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

  • 5.5 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

  • 5.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

    6. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

  • 6.1 An den Arbeiten der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

  • 6.2 Die Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiter- gehenden Schadens bleibt davon unberührt.

  • 6.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

    7. Bereitstellung von Daten

  • 7.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass ihm Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

  • 7.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.

  • 7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt der Auftraggeber.

  • 7.4 Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern und Daten, die beim Datentransfer auf das System des Auftraggebers entstehen.

    8. Korrektur und Produktionsüberwachung

  • 8.1 Vor Reproduktionsbeginn sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

  • 8.2 Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu geben. Die Agentur haftet nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

1. Geltung unserer AGB

  • 1.1 Alle Angebote und Leistungen von BLYSS, nachfolgend „Agentur“ bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur erkennt der Auftraggeber die Geltung der nachstehenden AGB an.

  • 1.2 Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftskontakte, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.

  • 1.3 Der Geltung abweichender oder entgegenstehender AGB eines Auftraggebers wird widersprochen, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis mit deren Geltung erklärt hat.

    2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

  • 2.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten und den geistigen Eigentumsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

  • 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen sind als persönliche geistige Wertschöpfungen durch das Urheberrechtgesetz geschützt.

  • 2.3 Ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur dürfen deren Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werkes – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem SGV (Schweizer Grafiker Verband) übliche Vereinbarung vereinbart.

  • 2.4 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine  Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
    der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

  • 2.5 Wiederholungen (z. B. Nachdruck) oder Mehrfachnutzungen (z.B. Transfer auf andere Werbemittel) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.

  • 2.6 Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

  • 2.7 Die Agentur hat das Recht, auf Vervielfältigungen als Urheber des Werkes genannt zu werden.

    3. Vergütung

  • 3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzung- rechten und dem geistigen Know-how eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Honorarempfehlungen des SGV (Schweizer Grafiker Verband), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

  • 3.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Ideenskizzen und Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

  • 3.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar. Sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

  • 3.4 Bei einem gewerblichen Auftraggeber sind vereinbarte Honorare als Nettobeträge zu verstehen, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

    4. Fälligkeit der Vergütung

  • 4.1 Die Vergütung ist bei Übergabe bzw. zur Verfügungstellung der Arbeiten fällig. Sie ist ohne Abzug sofort zahlbar.

  • 4.2 Werden Arbeiten in Teilen geliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

  • 4.3 Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

  • 4.4 Im Falle des Zahlungsverzugs gilt der gesetzliche Zinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt davon unberührt.

  • 4.5 Der Auftraggeber kann gegenüber Zahlungsansprüchen der Agentur Zurück- behaltungsrechte oder Aufrechnung mit eigenen Gegeforderungen nur dann geltend machen, wenn diese unstreitig oder rechstkräftig festgestellt sind.

9. Haftung

  • 9.1 Bei Mängeln ist der Auftraggeber zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung oder Minderung zu verlangen. Scheitert die Nacherfüllung, ist diese unzumutbar oder ‚ besteht objektiv kein Interesse des Auftraggebers an dieser, kann der Auftraggeber auf andere Gewährleistungsrechte übergehen.

  • 9.2 Soweit sich Mängel nur auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränken, kann nur dieser Teil beanstandet werden, sofern eine Trennung der mangelfreien und der mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

  • 9.3 Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, wird die Gewährleistungspflicht für Mängel auf 1 Jahr begrenzt.

  • 9.4 Zur Leistung von Schadenersatz ist die Agenur nur in folgenden Fällen verpflichtet:
    1) Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
    2) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
    3) Übernahme von Garantien und Arglist
    4) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) 5) ansonsten nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    Soweit für die Agentur eine Schadensersatzpflicht ausschließlich aufgrund des Verschuldengrads gemäß vorstehender Nr. 5 besteht, wird die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz typisch vorhersehbaren Schadens.

  • 9.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

  • 9.6 Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.

  • 9.7 Bezüglich grafischer Leistungen für Internetseiten übernimmt die Agentur keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Agentur, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dar- gebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Agentur kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

    10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

  • 10.1  Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

  • 10.2 Die der Agentur überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Muster, Fotos) werden unter der Voraussetzung eingesetzt, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

    11. Belegexemplare und Referenzangaben

  • 11.1 Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Diese darf die Agentur auch im Rahmen von Eigen- werbung verwenden.

  • 11.2 Die Agentur kann den Namen und die Internet-Adresse des Kunden als Referenzadresse einsetzen.

    12. Erfüllungsort, Gerichtstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Agentur.

    13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

    Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksamere zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.